Ruderverein Birkenwerder e.V.
Unsere Satzung – einfach erklärt
Was heute gilt (Fassung 2018) und was sich mit der neuen Satzung ab 2027 ändern soll
1Auf einen Blick
Die Satzung ist so etwas wie das „Grundgesetz“ unseres Vereins. Sie regelt, wer Mitglied sein kann, wer entscheidet und wie wir miteinander umgehen. Über die neue Fassung soll die Mitgliederversammlung am 07.11.2026 abstimmen; gelten soll sie ab dem 01.01.2027 (sobald sie im Vereinsregister eingetragen ist).
3 neue Abschnitte
Beitragsbefreiung in Härtefällen, ein Ältestenrat als Schlichtungsstelle und Regeln zu Haftung und Auslagenersatz.
Post wird zu E-Mail
Einladungen und Bescheide gehen künftig per E-Mail raus. Post gibt es nur noch, wenn jemand keine E-Mail-Adresse hat.
Austritt nur zum Jahresende
Statt „1 Monat zum Quartalsende“ gilt: Kündigung bis 30. November, Austritt zum 31. Dezember.
Mehr Kontrolle beim Geld
Grundstücks- und Darlehensgeschäfte sowie Verträge über 5.000 € braucht künftig die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Vorstand digital
Vorstandssitzungen und Beschlüsse dürfen auch per Telefon oder Videokonferenz stattfinden.
Vieles bleibt gleich
Vereinszweck, Mitgliedsarten, Stimmrecht, Kassenprüfung und Auflösung bleiben inhaltlich unverändert.
2Die Satzung heute (gültig seit 2018)
Hier steht die aktuell gültige Satzung Paragraph für Paragraph in einfachen Worten. Zum Aufklappen einfach auf einen Paragraphen tippen.
§ 1Name, Sitz und GeschäftsjahrWer wir sind und wo wir zu Hause sind
- Der Verein heißt Ruderverein Birkenwerder e.V. und führt die Rudertradition in Birkenwerder fort, die es seit dem 28.06.1935 gibt.
- Sitz und Adresse: Havelstraße 63b, 16547 Birkenwerder.
- Gegründet am 01.01.2013, eingetragen im Vereinsregister.
- Das Geschäftsjahr ist das normale Kalenderjahr.
§ 2Zweck des VereinsWofür es uns gibt
- Der Verein ist gemeinnützig und fördert den Rudersport.
- Er will keinen Gewinn machen. Geld darf nur für die Vereinszwecke ausgegeben werden.
- Mitglieder bekommen kein Geld aus der Vereinskasse, und niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder zu hohe Bezahlung bevorzugt werden.
- Ämter sind grundsätzlich Ehrenamt. Der Vorstand kann aber eine kleine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) beschließen.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral, behandelt alle Menschen gleich und ist religiös und weltanschaulich tolerant.
- Jede Form von Gewalt – körperlich, seelisch oder sexuell – wird verurteilt.
§ 3MitgliedschaftWer Mitglied sein kann und welche Arten es gibt
- Mitglied werden kann jeder Mensch, aber auch Firmen oder Organisationen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Ausübende Mitglieder: Erwachsene ab 18, die aktiv rudern und trainieren.
- Kinder und Jugendliche: Kinder bis zum Jahr, in dem sie 14 werden; Jugendliche bis zum Jahr, in dem sie 18 werden. Sie dürfen bei allem mitmachen und zur Versammlung kommen.
- Ehrenmitglieder: Menschen mit besonderen Verdiensten um den Verein. Die Versammlung ernennt sie mit Zweidrittelmehrheit.
- Fördernde Mitglieder: unterstützen den Verein, rudern aber nicht aktiv. Sie dürfen aufs Gelände, zu Veranstaltungen und zur Versammlung.
- Auswärtige Mitglieder: wohnen außerhalb von Berlin und Brandenburg und können auf Antrag so geführt werden.
§ 4Eintritt und AustrittWie man Mitglied wird – und wie man es wieder aufhört
- Wer eintreten möchte, muss vorher mindestens einen Monat beim Vereinsleben mitgemacht haben.
- Der Antrag wird schriftlich gestellt. Dabei erkennt man Satzung und Ordnungen an und zahlt eine einmalige Aufnahmegebühr.
- Der Kernvorstand entscheidet über die Aufnahme. Will er ablehnen, entscheidet am Ende die nächste Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung gibt es die Gebühr zurück.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Austritt: schriftlich beim Kernvorstand, mit einem Monat Frist zum Quartalsende.
- Ausschluss ist möglich bei schweren Verstößen gegen die Satzung, wenn man mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand ist (trotz Mahnung), bei vereinsschädigendem oder grob unsportlichem Verhalten oder bei unehrenhaften Handlungen. Vorher darf man sich äußern (außer beim Beitragsrückstand). Man kann Einspruch einlegen, dann entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung kommt per Einschreiben.
- Offene Beiträge müssen auch nach dem Austritt bezahlt werden. Einen Anteil am Vereinsvermögen gibt es nicht.
§ 5Rechte und PflichtenWas Mitglieder dürfen und müssen
- Mitglieder dürfen an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
- Alle halten sich an Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Alle zahlen Beiträge und ggf. Umlagen. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung; Details stehen in der Beitragsordnung.
§ 6Strafen und AmtsenthebungWas bei Fehlverhalten passieren kann
- Wer gegen Satzung, Beschlüsse, den Ehrenkodex oder den Kinder- und Jugendschutz verstößt oder sich unsportlich verhält, kann nach einer Anhörung vom Vorstand bestraft werden: mit einem Verweis, einem befristeten Sport- und Veranstaltungsverbot oder dem Ausschluss.
- Vorstandsmitglieder können aus diesen Gründen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgesetzt werden.
- Der Bescheid kommt per Einschreiben.
- Der Verein ist politisch unabhängig. Wer die Mitgliedschaft für radikale politische Zwecke missbraucht (auch über Familienangehörige), wird nach Vorstandsbeschluss sofort ausgeschlossen.
§ 7OrganeWer im Verein entscheidet
- Es gibt zwei Organe: die Mitgliederversammlung und den Vorstand.
§ 8MitgliederversammlungDas wichtigste Gremium – hier entscheiden alle gemeinsam
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium. Meist leitet sie der oder die Vorsitzende.
- Sie hört die Berichte von Vorstand und Kassenprüfern, entlastet den Vorstand, beschließt Haushaltsplan und Beitragshöhe, wählt Vorstand und Kassenprüfer und entscheidet über Satzungsänderungen und Anträge.
- Einladung mindestens 3 Wochen vorher, schriftlich oder elektronisch, mit Tagesordnung. Adressänderungen muss man dem Vorstand mitteilen.
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal. Eine außerordentliche Versammlung gibt es, wenn der Vorstand das beschließt oder 25 % der Mitglieder es begründet beantragen (dann spätestens nach 5 Wochen).
- Die Versammlung ist immer beschlussfähig, egal wie viele kommen.
- Satzungsänderungen: Vorschläge 5 Wochen vorher an den Vorstand, Beschluss mit Zweidrittelmehrheit. Andere Anträge 4 Wochen vorher; spätere nur, wenn die Mehrheit sie für dringend hält (nicht bei Satzungsänderungen).
- Es wird ein Protokoll geführt und unterschrieben.
- Gäste dürfen kommen, aber nicht abstimmen. Reden dürfen sie, wenn die Versammlung es erlaubt.
§ 9Wählbarkeit und StimmrechtWer wählen darf und wer gewählt werden kann
- In den Vorstand gewählt werden können ausübende Mitglieder ab 18.
- Abstimmen dürfen: ausübende Mitglieder, Jugendliche ab 16 und Ehrenmitglieder.
- Bei der Wahl des Jugendwarts dürfen alle Kinder und Jugendlichen mitstimmen.
- Abstimmen darf nur, wer seinen Beitrag bezahlt hat – und nur persönlich (keine Vollmacht).
- Fördernde und auswärtige Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 10VorstandWer den Verein führt
- Der Kernvorstand besteht aus 1. Vorsitz, 2. Vorsitz, Schatzmeister und Schriftführer.
- Nach außen vertreten zwei von ihnen gemeinsam den Verein; einer davon muss 1. oder 2. Vorsitz sein.
- Der Kernvorstand kann einen Fachvorstand berufen (z. B. Sportwart, Wanderruderwart, Jugendwart, Bootswart, Hauswart, Pressewart, Datenschutz). Die Mitgliederversammlung bestätigt ihn und kann ihn jederzeit abberufen.
- Der Kernvorstand führt die Geschäfte, kann Ausschüsse bilden und Ordnungen erlassen.
- Amtszeit: 3 Jahre. Man bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Vorstandssitzungen nach Bedarf. Beschlussfähig mit mindestens 3 Kernvorstandsmitgliedern (darunter 1. oder 2. Vorsitz). Fachvorstand stimmt gleichberechtigt mit. Bei Gleichstand entscheidet der Vorsitz. Es gibt Protokolle.
- Tritt jemand zurück, wählt der Vorstand eine Vertretung. Treten zwei gleichzeitig zurück, muss eine außerordentliche Versammlung einberufen werden.
§ 11KassenprüferWer auf die Finanzen schaut
- Die Versammlung wählt bis zu zwei Kassenprüfer für 3 Jahre (Wiederwahl möglich). Sie dürfen nicht im Vorstand sein.
- Sie prüfen Buchführung, Belege und Kasse, unterschreiben das Ergebnis und berichten der Versammlung. Fehler melden sie zuerst dem Vorstand.
§ 12AuflösungWas passiert, wenn es den Verein nicht mehr gibt
- Auflösen kann nur eine extra dafür einberufene Versammlung mit Dreiviertelmehrheit.
- Das Vermögen geht dann an die Gemeinde Birkenwerder, die es nur für den Rudersport verwenden darf.
§ 13InkrafttretenSeit wann diese Satzung gilt
- Beschlossen am 11.11.2017, gültig seit 01.01.2018.
3Was sich mit der neuen Satzung ändert
Links steht, wie es heute ist, rechts, wie es künftig sein soll. Darunter kurz, warum.
Beitragsbefreiung in Härtefällen
neuer § 6NeuBisher
Dazu gab es keine Regel.
Künftig
- Der Vorstand kann beschließen, fällige Beiträge nicht einzutreiben (aus sozialen, finanziellen oder anderen Gründen). Er muss das bei der nächsten Mitgliederversammlung offenlegen: wie viel und warum.
- Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied auf Antrag zeitweise oder dauerhaft vom Beitrag befreien – und das später auch wieder aufheben.
Warum? Damit der Verein fair und nachvollziehbar mit Härtefällen und Beitragsrückständen umgehen kann.
Ältestenrat als Schlichtungsstelle
neuer § 12, dazu § 9NeuBisher
Gab es nicht. Bei Streit war der Vorstand gefragt.
Künftig
- 3 bis 5 Mitglieder, die nicht im Vorstand sind, werden für 3 Jahre gewählt.
- Sie vermitteln bei Streit zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Vorstand.
- Der Ältestenrat berichtet der Mitgliederversammlung und wird dort gewählt.
Warum? Konflikte sollen früh und intern gelöst werden. Das entlastet den Vorstand und stärkt das Vertrauen.
Haftung und Auslagenersatz
neuer § 15NeuBisher
Nicht in der Satzung geregelt.
Künftig
- Wer im Auftrag des Vereins tätig ist (auch der Vorstand), haftet für Schäden nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
- Verlangt ein Außenstehender Schadenersatz, stellt der Verein die Person davon frei – außer bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
- Notwendige Kosten, die man für den Verein hatte, bekommt man erstattet.
Warum? Ehrenamtliche sollen kein unnötiges privates Risiko tragen und nicht auf Kosten sitzen bleiben.
Austritt aus dem Verein
§ 4 Nr. 5GeändertBisher
Schriftlich beim Kernvorstand, 1 Monat zum Quartalsende (also bis 31.3., 30.6., 30.9. oder 31.12.).
Künftig
Austritt nur noch zum Jahresende. Die Kündigung muss bis 30. November da sein – schriftlich oder in Textform (also z. B. auch per E-Mail).
Warum? Der Verein kann Beiträge und Haushalt für ein ganzes Jahr sicher planen.
E-Mail statt Brief
§ 4, § 7, § 9GeändertBisher
- Ausschluss- und Strafbescheide per Einschreiben.
- Einladung zur Versammlung schriftlich oder elektronisch.
Künftig
- Bescheide und Einladungen gehen grundsätzlich per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse. Dafür speichert der Verein die E-Mail-Adressen.
- Post nur noch, wenn ein Mitglied keine E-Mail-Adresse hat. Ein Brief gilt am 3. Tag nach Absenden als zugegangen.
- Man kann weiterhin vor Gericht gegen einen Bescheid vorgehen.
Warum? Schneller, günstiger und so, wie wir heute ohnehin kommunizieren. Wichtig für alle: E-Mail-Adresse aktuell halten!
Haltung gegen Extremismus
§ 7 Nr. 4 (bisher § 6 Nr. 4)GeändertBisher
Allgemein gegen „Radikalismus“. Bei Missbrauch für radikale politische Zwecke (auch durch Familienangehörige) sofortiger Ausschluss per Vorstandsbeschluss.
Künftig
Der Verein stellt sich ausdrücklich gegen extremistische, rassistische, antisemitische, diskriminierende und demokratiefeindliche Bestrebungen. Wer den Verein nachweislich dafür nutzt, kann ausgeschlossen werden – aber erst nach einer Anhörung, und der Einspruch bleibt möglich.
Warum? Klarere Werte und gleichzeitig ein faires Verfahren für alle Betroffenen.
Mitgliederversammlung nicht mehr öffentlich
§ 9 Nr. 7 (bisher § 8 Nr. 6)GeändertBisher
Gäste dürfen jederzeit teilnehmen (ohne Stimmrecht).
Künftig
Die Versammlung ist grundsätzlich nur für Mitglieder. Der Vorstand kann Gäste zulassen; die Versammlung kann ihnen das Wort erteilen.
Warum? Interne Beratungen sollen geschützt sein, Ausnahmen bleiben möglich.
Große Geschäfte nur mit Zustimmung der Mitglieder
§ 11 Nr. 1 (bisher § 10)GeändertBisher
Zwei Kernvorstandsmitglieder (davon ein Vorsitz) vertreten den Verein – ohne Betragsgrenze.
Künftig
Vor Abschluss braucht es die Zustimmung der Mitgliederversammlung für:
- Grundstücksgeschäfte
- Darlehen jeder Art
- Verträge über mehr als 5.000 €
Warum? Finanzielle Risiken begrenzen; wichtige Entscheidungen treffen alle gemeinsam.
Kernvorstand: nicht aus einem Haushalt
§ 11 Nr. 3GeändertBisher
Keine Einschränkung.
Künftig
Mitglieder des Kernvorstands dürfen nicht im selben Haushalt leben.
Warum? Beugt Interessenkonflikten vor – z. B. wenn zwei Personen gemeinsam unterschreiben müssen.
Vorstandssitzungen auch digital
§ 11 Nr. 4GeändertBisher
Nicht geregelt – gemeint waren Treffen vor Ort.
Künftig
Sitzungen und Beschlüsse dürfen auch per Telefon, Videokonferenz oder ähnlich stattfinden.
Warum? Der Vorstand bleibt handlungsfähig, und die Teilnahme wird leichter.
Sicherheitsbeauftragter im Fachvorstand
§ 11 Nr. 1GeändertBisher
Beispiele: Sport-, Wanderruder-, Jugend-, Boots-, Haus-, Pressewart, Datenschutz.
Künftig
Zusätzlich als Beispiel genannt: Sicherheitsbeauftragter.
Ruderverein Birkenwerder e.V. · Havelstraße 63b · 16547 Birkenwerder
Diese Seite ist eine vereinfachte Zusammenfassung zur Orientierung. Rechtlich verbindlich ist allein der Wortlaut der Satzung.
Hinweis: Diese Zusammenfassung wurde mit Unterstützung von KI erstellt.
Grundlage: Satzung 2018 und Entwurf „Satzung 2027 – final zur Abstimmung MV“ (Stand 11.10.2026).